Wandelhalle-Betreiber Werner Eger nimmt es mit Urheberrecht nicht so genau!

von Anke Dobler
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Wandelhalle-Betreiber Werner Eger nimmt es mit Urheberrecht nicht so genau!

Nach §106 UrhG ist dies eine Straftat

Wir selbst wurden Opfer eines unglaublich skandalösen Vorfalles, bei dem Herr Werner Eger als Geschäftsführer der Kurgesellschaft Bad König GmbH eine absolut unrühmliche Rolle darin spielt. Dies führt nun dazu, da wir Geschädigte sind, zu weiteren Untersuchungen der STA Darmstadt durch eine Strafanzeige gegen Werner Eger sowie zu einem Zivilprozess vor dem Landgericht Darmstadt, mit den unser Rechtsanwalt Romberg beauftragt wurde.

Was war zuvor passiert?

Im August letzten Jahres machten wir in der Wandelhalle Bad König eine Reportage über die regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen  „Jazz am Vormittag„. Wir hatten uns dazu entschlossen, hierüber eine Reportage zu schreiben, um damit Lokalkolorit einzufangen. Der Geschäftsführer der Kurgesellschaft Bad König GmbH, die u. a. die Therme sowie die Wandelhalle betreibt,  war mit Video- und Bildaufnahmen in den Räumlichkeiten der Wandelhalle einverstanden. In diesem Zusammenhang schossen wir mehr als 90 Bilder an diesem Musik-Vormittag und anschließend stellten wir unsere Reportage auf odenwald-aktuell.com ein.

Ende November stießen wir in den Bad Königer Stadtnachrichten nur durch puren Zufall auf eine Werbeanzeige der Wandelhalle, die ihr Musikprogramm „Jazz am Vormittag“ ankündigte. In der Werbeanzeige fanden wir ganz frech unser Lichtbildwerk vor.

Da ausschließlich wir als Unternehmen die 100-prozentigen Nutzungsrechte über unsere selbst gefertigten Fotoaufnahmen besitzen und es zwischen Herrn Eger als Betreiber der Wandelhalle und uns keinerlei Nutzungsabsprachen bzw. Nutzungslizenzen bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung eines unserer Lichtbildwerke bestand, war schnell klar, dass es sich hierbei bei der missbräuchlichen Verwendung durch Herrn Eger um eine Urheberrechtsverletzung nach § 97 bzw. § 106 UrhG handelte.

Mit Schreiben vom 03.12.21 erhielt Herr Eger eine Abmahnung durch uns aufgrund der nachweislich  vorliegenden Urheberrechtsverletzungen mit einer beigelegten Unterlassungserklärung. Die Urheberrechtsverletzungen räumte er uns gegenüber schriftlich  auch ein.

Doch seine unverblümte und dreiste Begründung verblüffte uns dann doch. Zitat aus seinem Schreiben vom 16.12.21

Mit Erstaunen haben wir gelesen, dass die von uns auf den Webseiten wandelhalle-badkoenig.de und wandelhalle-badkoenig.de/termine unter dem Titel „Jazz am Vormittag“ veröffentlichten Fotografien Ihrem Urheberrecht unterliegen… Und weiter:

„Neben den Veröffentlichungen auf den oben genannten Webseiten haben wir auch die Veröffentlichung in den Printausgaben der Bad Königer Stadtnachrichten in der Ausgabe 47 vom 26.11.21 auf Seite 15 sowie in der Ausgabe 48 vom 03.12.21 auf Seite 15  vorgenommen. Ferner hatten wir 50 Plakate mit dem Bild in Bad König aufgehängt“.

Was er bereits zu diesem Zeitpunkt genau wusste, ist die Tatsache, dass er bereits mit Printausgabe Nr. 38 in 11 aufeinanderfolgenden Wochenausgaben das Bild widerrechtlich für eigene Werbezwecke benutzte. Davon findet sich in dem zitierten Brief vom 16.12.21 jedoch kein Wort darüber.

Bei Urheberrechtsverletzungen kommt es auch auf die Häufigkeit sowie Dauer der unrechtmäßigen Nutzung eines fremden Lichtbildwerks an. Doch Herr Eger setzte in diesem Fall noch einen drauf. Er veränderte unser Originalbild und veröffentlichte das veränderte Bild anschließend in den besagten Printausgaben der Bad Königer Stadtnachrichten.

Nachdem wir feststellten, dass Herr Eger diesbezüglich wenig Unrechtsbewußtsein in seinem Verhalten an den Tag legte und versuchte, die rechtliche Angelegenheit herunter zu spielen, haben wir Anfang Januar zur Wahrnehmung sämtlicher Rechte, auch bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Kurgesellschaft unseren Rechtsanwalt Raoul Romberg mit der Korrespondenz und Einleitung weiterer gerichtlicher Schritte beauftragt.

Daraufhin erhielten wir von einer Kanzlei aus Darmstadt, die Herr Eger zwischenzeitlich mit der Sache beauftragte, eine noch viel unglaublichere Begründung, die nicht nur uns sprachlos machte. Zitat aus dem besagten Schreiben:

Das Foto zeigt Herr W. während seines Auftritts in Person. ….Zu diesen Veranstaltungen unserer Mandantin (Kurgesellschaft Bad König GmbH) erscheinen regelmäßig auch Vertreter der lokalen Presse. Die dazu in der Presse veröffentlichten Fotos werden im Anschluss daran regelmäßig mitbenutzt….

An Dreistigkeit und Unrechtsbewußtsein kaum zu toppender Schriftsatz. Der einfach mal so en passant das gesamte Presse- sowie Urheberrecht auf den Kopf stellt. Zudem hat die Rechtsanwältin von Herrn Eger in ihrer Einlassung ihren eigenen Mandanten noch weiter belastet! Denn sie hat in ihrem Schreiben ihren Mandanten, sofern in anderen Fällen ebenso keine Nutzungsvereinbarungen getroffen wurden, ihn weiterer mutmaßlicher Straftaten bezüglich etwaiger Verwendungen von Pressefotos unserer Pressekollegen damit geoutet!

Die Fakten in unserem Fall sprechen für sich selbst. Hierzu ist das Nachschlagen im Gesetzestext durchaus hilfreich:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. ….

Wer nun etwa glaubt, Herr Eger hätte so etwas wie Anstand oder Einsicht in seine begangenen Taten, irrt hier gewaltig. Uns stellt sich anhand seiner unglaublichen Unverfrorenheit zwei Fragen:

Was wusste die Stadt Bad König als rechtliche Aufsicht über die Bad Königer Stadtnachrichten sowie in ihrer Funktion als 98-prozentige Gesellschafterin der Kurgesellschaft Bad König GmbH und was wusste allen voran Bürgermeister Axel Muhn als teilweise redaktionell Verantwortlicher der Bad Königer Stadnachrichten von diesen Urheberrechtsverletzungen?

Und wieso hat er aufgrund unserer Forderung nach einer Stellungnahme vom 06.12.21 bis heute uns diesbezüglich nie geantwortet?

Warum dieser Fall auch für Bürgermeister Muhn so brisant ist, zeigt sich, wenn man den Kontext der strafrechtlichen Aspekte bei Urheberrechtsverletzungen überprüft.

Das Strafrecht sieht für Urheberrechtsverletzungen Folgendes vor:

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Der Versuch ist strafbar.

Und trotzallem verweigert uns Bürgermeister Muhn immer noch eine entsprechende Stellungnahme dazu oder übernimmt zumindest für seinen Part an dieser unerfreulichen juristischen Angelegenheit endlich entsprechend auch politische Verantwortung dafür.

Lesen Sie dazu morgen (03.02.22)  den 2. Teil dieser Reportage.

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