Leserbrief: Gehweg oder was?

von Michael Dobler
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Nachdem nun fast ein Jahr vergangen ist, und der Streifen an den Seen noch immer keiner Bedeutung zugeführt wurde, ist es an der Zeit, den Verantwortlichen einige Zeilen zukommen zu lassen. Zum einen, wo ein Gehweg seit Bestehen einer Straße vorhanden ist, in diesem Falle 80 Jahre, kann man den Gehweg nicht einfach entwidmen. (HStrG).

Deshalb durfte der Streifen nicht angelegt werden, weil ein Gehweg vorhanden ist. Die Anordnung einer Einbahnstraße ist in Deutschland seit 1997 gemäß Abs. 9 (§ 45 STVO) „nur“zulässig, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht“. Insoweit ist es nicht zulässig, Einbahnstraßen anzuordnen, um Parkflächen für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen.

Da hier keine örtliche Gefahrenlage bestand und die parallel verlaufende Werkstraße 6,50 Meter breit ist. Von einer Parkplatznot kann keine Rede sein, weil ein ausgewiesener Parkplatz für den Kurpark zur Verfügung steht.

Deshalb fällt mir immer wieder die E-Mail des ersten Stadtrats Herrn Geist ein. (Keine Geschäftsschädigung des Restaurants riskieren)!

Leserbrief von Hans Peter Ries

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