Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Bürgermeister Muhn, und Landrat Matiaske den Gehweg an der Straße an den „Seen“ als solchen bestätigt haben, stellt sich die Frage, warum sie ihn als unbefestigten Langzeitparkplatz in einem Heilquellenschutzgebiet einrichteten.
Nur deshalb wurde die Straße zur Einbahnstraße ernannt, und nicht zum Schutze der Senioren, wie der Bürgermeister verlauten ließ. Stattdessen haben die Behörden (Bad König, Polizei, und nicht zuletzt die Kommunalaufsicht, deren Aufgabe es ist, Vergehen gegen die STVO zu hinterfragen, und gegebenenfalls zu korrigieren), genehmigte sie diesen
wie ich meine Verstoß gegen die STVO.
Nach STVO kann in seltenen Fällen ein Gehweg zum vollflächigen Parken eingerichtet werden, dann muss ein zweiter Gehweg, der den unten genannten Ausführungen entspricht errichtet werden.
Der Streifen, der für Ersatz den Fußgängern dienen soll, ist in Definition der STVO ein Seitenstreifen, der zudem ein Quergefälle über der zulässigen Norm von 2 bis 2,5 % nach DIN 18040 um teilweise 7 % übersteigt.
Seitenstreifen: In der Verkehrswissenschaft wird der Bereich neben der Fahrbahn als Seitenraum bezeichnet, weil er auch einem Sicherheitsbereich zur Fahrbahn beinhaltet , der nicht zum Bewegungsraum der Fußgänger gehört.
Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn beträgt in der Regel 0,5 m. Erst daneben beginnt der Gehwegbereich. Die Begriffe des *Seitenstreifens* und des *Gehweges* sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Unter einem *Seitenstreifen* ist-entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 STVO – der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen – der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad und Gehweg nicht umfasst. (OLG Karlsruhe NZV 1991, 38/39 ).
Bei einem *Gehweg* handeld es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äußerlich erkennbar ist.
Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante. (vgl. BGH VRS 4, 388, OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71.“ Der Grund der Einbahnstraßeneinführung ist klar! Bestätigt durch Mail an mich durch den ersten Stadtrat von Bad König.
Zitat:
…eine Knöllchenlawine führt zu keinem guten Ergebnis. Die Leute, die da falsch parken, sind Bürger, denen wir nicht ohne triftigen Grund schaden wollen. Da sind Menschen darunter, die schlecht laufen können, aber an den See möchten. Da sind Kunden der Gastronomie dabei, deshalb wären wir da schnell bei einer Geschäftsschädigung. Auch das kann nicht im Sinne eines Mandatsträgers sein.
Dieser Stadtrat betreibt ein Altenpflegeheim und stellt die Partnerschaft mit Restaurants und Vergnügungspark über das Wohl der Fußgänger, die teilweise gehbehindert sind, und besonderen Schutz benötigen.
Leserbrief: H.P. Ries