Leserbrief von H.P. Ries
Dauerhafte Verkehrsführung an der Straße an den Seen
Das Einrichten einer Einbahnstraße war überfällig, da die Straße an den Seen keine zweispurige Straße sein konnte, der Maße wegen. Der aufgebrachte „Schutzstreifen“ ist kein Schutzstreifen, sondern ein viel zu schmaler Gehweg.
Ein Schutzstreifen ist laut Straßenverkehrsordnung mit einer unterbrochenen weißen Markierung aufzubringen, und ist Teil der Fahrbahn. Somit muss bei einem vorbeifahren der Pkws ordentlicher Abstand zu dem Fußgänger eingehalten werden. Da der Fußgänger Gegenverkehr auf die Fahrbahn ausweichen muss, ist dies nahezu unmöglich. Weil der Schutzstreifen kein anderer Straßenteil ist, sondern zur Fahrbahn gehört, schützt das Abstandsgebot des § 5 Abs. 4 STVO Kraftfahrer, die einen Fußgänger, Radfahrer oder einen Scooter-Fahrer überholen, müssen innerorts einen Abstand von mindestens 1,5 m und außerorts 2 m einhalten.
Das Fahrradfahren gegen die Fahrtrichtung ist ebenso unsinnig, siehe Abstandsregelung. Dieser Verwaltungsakt dürfte einmalig sein.
Leserbrief von H.P. Ries