Inkassokosten/Rechtsanwaltskosten: Welche Gebühren sind zulässig?

von Joschua Dobler

Inkassokosten/Rechtsanwaltskosten: Welche Gebühren sind zulässig?

Welche Gebühren sind nicht zulässig?

Welche Inkassokosten/Rechtsanwaltskosten können erhoben werden:

Neben der eigentlichen Hauptforderung wird ein Inkassobüro und Rechtsanwälte zumeist folgende Kosten im Auftrag des Gläubigers geltend machen:

  • Zinsen auf die Hauptforderung
    Verbraucher zahlen maximal 5 Prozent über dem Basiszinssatz und zwar frühestens ab dem Folgetag des Zugangs der ersten Mahnung.
  • Mahnkosten
    Für die erste Mahnung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, sie ist grundsätzlich kostenfrei. Ab der 2. Mahnung sind jeweils höchstens 2,50 Euro zulässig. Das gilt natürlich nur, wenn der Gläubiger tatsächlich gemahnt hat.
  • Mahnbescheid
    Wenn ein Inkassounternehmen/Rechtsanwälte einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirkt, dürfen die Gebühren hierfür als Inkassokosten vom Schuldner eingefordert werden, jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 Euro. Zusätzliche Kosten für den Vordruck und das Porto zum gerichtlichen Mahnverfahren dürfen nicht erhoben werden.
  • Vollstreckungskosten
    Auch die Kosten für eine Zwangsvollstreckung hat der Schuldner zu tragen, wobei das zum Mahnbescheid Gesagte auch hier gilt.
  • Zustellungskosten
    Wenn ein Inkassobüro einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung (z.B. eines Vollstreckungsbescheids) beauftragt, darf es die Zustellungskosten vom Schuldner verlangen, wenn diese Inkassokosten entsprechend nachgewiesen werden.
  • Telefon- und Portokosten
    Diese Auslagen können im Inkassoverfahren als zusätzliche Kosten geltend gemacht werden, aber nur bis zu einer Höhe von maximal 20 Euro.
  • Kosten für die Adressermittlung und für Bankrücklastschriften sind zulässig. Auch hier muss das Unternehmen die Höhe der Kosten nachweisen.
  • Kosten für Rechtsanwaltsgebühren Wie hoch die Gebühr im Einzelfall ist, kann der Rechtsanwaltsgebührentabelle entnommen werden. Bei einer geltend gemachten Forderung von bis zu 500 Euro kann in einem durchschnittlich schwierigen Fall eine Gebühr von höchstens 1,3 erhoben werden – also laut Tabelle maximal 58,50 Euro. Bei einfachen Fällen eine Gebühr von 0,3 erhoben werden also laut Tabelle maximal 13,50 Euro.

Unzulässige Gebühren: Welche Inkassokosten/Rechtsanwaltskosten können nicht erhoben werden:

Leider versuchen unseriöse Dienstleister weiteren Gewinn aus der Angelegenheit zu machen und erheben ungerechtfertigt weitere Gebühren.
Unzulässig sind folgende Kosten:

  • zusätzlich geltend gemachte Umsatzsteuer, obwohl diese bereits in der Rechnung ausgewiesen ist
  • pauschale Telefon-Inkassogebühren für jeden Anruf beim Schuldner
  • Kosten für den „1. Brief nach Titulierung der Forderung“ (im Anschreiben oft abgekürzt: 1. Br. Tit. Ford.)
  • Kontoführungsgebühren
  • zusätzliche Kosten für einen beauftragten Anwalt, die neben den anderen Inkassokosten gefordert werden
  • Übersendung der Forderungsaufstellung
  • Überhöhte Zinsen
  • Kosten für Schreiben von Briefen
  • Gebühren für Auskünfte bei Auskunftaien wie z.B (Schufa, Bürgerl, Boniversum, Infoscore Consumer Data GmbH, IHD, Regis 24 usw.)
  • Gebühren für Außendienstmitarbeiter
  • Sonstige Kosten wie Bearbeitungsgebühren,Überwachungskosten usw. (Man nennt dies im Fachkreisen auch Fantasiegebühren)!

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