Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer der durch öffentliche Straßen und Plätze erschlossenen Grundstücke weisen wir hiermit auf Ihre Schneeräum- und Streupflicht hin.
Bei Schneefall sind die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Die vom Schnee geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpassen.Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.Die Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe abzustumpfen.
Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Bei Straßen mit einseitigem Bürgersteig ist folgendes zu beachten:
In Jahren mit gerader Endziffer (2022) – also noch bis 31.12.2022 sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer, also ab dem 01.01.2023, die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.