Erstellung einer Vorschlagsliste durch die Gemeinde Höchst i. Odw.

für die Wahl von Schöffen für das Amtsgericht Michelstadt bzw. die Strafkammern des Landgerichts Darmstadt

von Michael Dobler
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Erstellung einer Vorschlagsliste durch die Gemeinde Höchst i. Odw. für die Wahl von Schöffen für das Amtsgericht Michelstadt bzw. die Strafkammern des Landgerichts Darmstadt

 Mit Ablauf des Jahres 2023 endet die Wahlperiode der Schöffen beim Amtsgericht Michelstadt bzw. den Strafkammern des Landgerichts Darmstadt.

Für die Wahl der Schöffen für die Wahlperiode 2024-2028 ist durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst i. Odw. eine Vorschlagsliste zu erstellen, die mindestens 8 Vorschläge umfassen muss.

Nach § 31 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist das Amt eines Schöffen ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen versehen werden.

In das Amt des Schöffen sollen nach § 33 Gerichtsverfassungsgesetz nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht  geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 Personen, die am Amt eines Schöffen Interesse haben, auch diejenigen, die bereits in Vorjahren auf der Vorschlagsliste vermerkt waren oder bereits das Amt innehaben oder -hatten, werden gebeten, sich bis zum 28. April 2023 schriftlich, per Mail oder telefonisch bei der Gemeinde Höchst i. Odw., Montmelianer Platz 4, 64739 Höchst i. Odw., info@hoechst-i-odw.de, Tel. 06163/708-20 (Herr Mohr) zu melden.

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