Das Geschäftsmodell der Schufa im Sinkflug

In der Rechtssache C–634/21 SCHUFA Holding u. a. (Scoring) und in C–26/22 und C–64/22 SCHUFA Holding u. a. (Restschuldbefreiung)

von Anke Dobler

Dass die Schufa Holding u.a. für Banken oder bei Telefon,- Miet- und Autoleasingverträgen für Verbraucher eine große Hürde darstellt, ist allseits bekannt.

Mit dem individuellen Punktewert eines jeden Verbrauchers, den die Schufa anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, steht und fällt häufig ein angestrebter Vertragsabschluss.

Sei es ein Erwerb eines Eigentums oder „nur“ ein neuer Gasvertrag, mit den durch die Schufa Holding festgesetzten Punktewerten entscheidet dieses Scoring über das Wohl und Wehe von Millionen von Verbrauchern in Deutschland.

Und um dieses Scoring geht es in der Rechtssache Rechtssache C634/21, die nun vor dem Europäischen Gerichtshof gelandet ist.

Vorgeschichte

Ein Verbraucher beantragte einen Kredit. Aufgrund noch gespeicherter Daten wurde ein niedriger Score-Wert durch die Schufa ermittelt und es kam wie es kommen musste. Es wurde dem Verbraucher kein Kredit gewährt.

Der ermittelte Score-Wert diente als Grundlage für die Verweigerung des von diesem Verbraucher  beantragten Kredits. Der Verbraucher forderte daraufhin die SCHUFA auf, die darauf bezogene Eintragung zu löschen und ihm Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewähren.

Die SCHUFA teilte ihm jedoch nur den entsprechenden ScoreWert und in allgemeiner Form die der Methode zur Berechnung des ScoreWertes zugrunde liegenden Grundsätze mit. Sie erteilte ihm aber keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen in diese Berechnung eingeflossen waren und welche Bedeutung ihnen in diesem Zusammenhang beigemessen wurde und begründete dies damit, dass die Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege.

Der Kläger machte in seiner Klage deutlich, dass seiner Auffassung nach das Vorgehen der Schufa gegen die europäisch geltende  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Um die Vorwürfe zu prüfen wurde der Fall an den Europäischen Gerichtshof zur weiteren Entscheidung abgegeben.

Der hierfür zuständige Gutachter und Generalanwalt Pikamae äußerte sich in seinem Schlussgutachten wie folgt:

Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO.

Rechtsverbindliche Beschlüsse einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde müssten gerichtlich umfassend überprüfbar sein.

Da das Gericht in 75% der Fälle dem Antrag des Generalanwalts bis heute gefolgt sind, ist davon auszugehen, dass das Scoring der Schufa als Geschäftsmodell gegen die strengen Richtlinien der DSGVO verstößt und getilgte Kredite und Schulden sowie bereits lange zurückliegende Insolvenzen im Verzeichnis der Schufa innerhalb kurzer Frist von 6 Monaten unwiederruflich gelöscht werden müssen. Damit Verbrauchern hier keine langjährigen Schwierigkeiten mehr drohen. Wie eben die Verweigerung eines Kredits.

Damit ständen das Grundmodell des Scoring der Schufa und auch anderer Finanzdiestleister wie z.B. der Creditreform , also  einer nicht transparenten Punktevergabe bei Ermittlung von Ausfallwerten bei Vergaben z.B. von Bankkrediten bei Verbrauchern unrechtmäßig als grober Verstoß gegen die DSGVO dar und damit steht auch das Aus für automatisierte (KI-gesteuerte) Punktewerte der Schufa kurz bevor. Gut für die Verbraucher und deren Rechte.

Sind die Schufa und andere Finanzdienstleister doch gewinnnorientierte Privatunternehmen, die mit intransparent und vor allem KI-gesteuerten Abläufen über das Schicksal von Millionen von Bürgern bei wichtigen finanziellen Entscheidungen wie Hauskäufen durch ihr Scoring faktisch erheblich mitentschieden haben.

Es ist daher aus unserer Sicht als großer Fortschritt zu bezeichnen, wenn nun konsequenterweise das unrechtmäßige jahrelange Abspeichern getilgter Schulden somit aus dem Schufaverzeichnis innerhalb kurzer Zeit gelöscht werden muss und auch das automatisierte Scoring-Verfahren nun kurz vor dem faktischen Aus steht.

Den ausführlichen Pressetext finden Sie auf anwalts-arena.de

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