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Zum Jahreswechsel ändern sich viele gesetzliche Vorgaben und Gesetze für Bürger, aber auch für Unternehmen und Behörden. Hier ein Kurzüberblick über die wichtigsten Änderungen für 2023.
Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden in der Sozialversicherung angepasst. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze bei 7300 Euro pro Monat oder 87.000 Euro jährlich in Westdeutschland. In Ostdeutschland wird die Grenze angehoben auf 7100 Euro monatlich oder 85200 Euro jährlich. Die Werte für die Kranken- und Pflegeversicherung werden ebenfalls angepasst auf 4987,50 Euro monatlich oder 59850 Euro jährlich.
Anhebung Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt in 2023 auf 10908 Euro (eine Steigerung von 561 Euro). In 2024 steigt er weiter auf 11604 Euro (um 696 Euro) an. Bis zu diesen Grenzen bleibt das zu versteuernde jährliche Einkommen steuerfrei.
Der Kinderfreibetrag steigt 2023 um 404 Euro auf 6024 Euro. Im Folgejahr soll er sich um weitere 360 Euro auf 6384 Euro erhöhen.
Inflationsausgleichsprämie
Vom Oktober 22 bis zum Dezember 24 haben Unternehmen und Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine abgabenfreie und steuerfreie Zulage bis zu 3000 Euro zu bezahlen. Die Höhe bestimmt der jeweilige Arbeitgeber. Teilzahlungen sind in diesem Zeitraum ebenfalls möglich. Diese Inflationsausgleichsprämie ist natürlich für alle Arbeitgeber freiwillig. Sie soll die stark angestiegenen Verbraucherpreise durch die anhaltende Inflation abmildern.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab 01.01.23 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Pflicht. Ab diesem Datum müssen Arbeitnehmer keine gelben Zettel mehr bei einer Krankschreibung bei Arbeitgeber und Krankenkasse vorlegen. Die Arztpraxis übermittelt selbsttägig die Daten an die jeweilige Krankenkasse. Diese stellen sie elektronisch zur Verfügung, so dass Arbeitgeber die Daten abrufen können. Auch wenn die Vorlagepflicht der Arbeitnehmer entfällt, die Meldepflicht an den Arbeitgeber in Form einer telefonischen Krankmeldung bleibt weiterhin bestehen!
Wohngelderhöhung Wohngeld Plus
Zum Januar 23 gibt es eine Wohngeldreform. Künftig sollen mehr als doppelt soviel Haushalte als bislang die nun „Wohngeld Plus“ genannte Leistung bekommen, sie steigt nach Angaben der Regierung von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro.
Es wird erwartet, dass bis zu 1,5 Millionen Anträge gestellt werden. Da die Software noch in einigen Bundesländern erst im Frühjahr 23 fertiggestellt wird, kann sich hieraus eine längere Wartezeit bis zur Bescheiderstellung ergeben.
49-Euro Ticket für Nahverkehr kommt Bundesweit
Bund und Länder haben sich als Nachfolger zum zeitlich begrenzten 9-Euro-Ticket auf ein Deutschlandticket für den bundesweiten Nahverkehr geeinigt. Wann es genau startet, ist noch unklar. Als wahrscheinlicher Termin gilt der 1. April oder der 1. Mai 2023.
Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge steigen
Schlechte Nachrichten für Arbeitnehmer zum Jahreswechsel. Die Sozialbeiträge steigen kräftig an. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,4 Porzent auf 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 1,3 Prozent auf 1,6 Prozent. Auch die Pflegeversicherung könnte im Laufe des Jahres 2023 noch ansteigen.
Home-Office Pauschale für Alle
Die Arbeit im Home-Office wird weiter gefördert. 5 Euro pro Arbeitstag (bei max. 120 Arbeitstagen im Jahr) soll es 2023 für insgesamt 210 Tage geben. Zudem steigt der Tagessatz auf 6 Euro für alle, die am Küchentisch, im Keller oder wo auch immer arbeiten. Das steht im neuen Jahressteuergesetz.
Wer die maximal möglichen Home-Office-Tage ansetzt, erhält 1260 Euro Home-Office-Pauschale . Allerdings muss sie weiterhin mit der Werbungskostenpauschale verrechnet werden, die von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben werden soll. Wer als Arbeitsnhemer hauptsächlich von zu Hause aus arbeitet und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können Arbeitnehmer zwischen einer Jahrespauschale von 1.260 Euro oder dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe wählen.
Erhöhung Kindergeld und Kindergeldzuschlag
Das Kindergeld wird zum Januar 23 um 31 Euro auf 250 Euro für die ersten drei Kinder erhöht. Auch der Kinderzuschlag für Alleinerziehende und Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen steigt auf maximal 250 Euro.
Rentner
Die Hinzuverdientsgrenzen für Rentner entfallen. Rentner dürfen schon ab 2017 unbegrenzt dazuverdienen, ab dem 1. Januar 2023 gilt dies nun auch für Frührentner. Gehen sie weiter arbeiten, wird das Einkommen nicht mehr auf die Frührente angerechnet.
2022 galt für ihren anrechnungsfreien Hinzuverdienst noch eine Höchstgrenze von bis zu 46.060 Euro jährlich. Auch für Menshcen mit Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) können künftig deutlich mehr hinzuverdienen. Mit voller EM-Rente dürfen bis zu 17.823,75 Euro jährlich anrechnungsfrei hinzuverdient, aber nicht mehr als drei Stunden täglich gearbeitet werden. Bei Menschen mit teilweiser Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei 35.647,50 Euro jährlich und maximal 6 Stunden Arbeit täglich.
Bürgergeld statt Hartz-IV-Bezug
Das Bürgergeld tritt als Änderung zum 01.01.23. in Kraft (wie wir bereits in einem Beitrag berichteten). Ein Paradigmenwechsel stellt dies aber nicht dar. Die Vorschriften und undurchsichtigen Bestimmungen bleiben zum Großteil bestehen. Anstatt wie großmundig angekündigt ein Gesetz zu schaffen, dass Behörden und Leistungsbezieher die Möglichkeit gibt, sich „auf Augenhöhe“ zu begegnen, wurden im neuen Bürgergeldgesetz zum Teil sogar Bestimmungen verschärft.
So sind ab dem 01.01. 23 wieder Sanktionen möglich. Auch nacheinander ausgesprochene Sanktionen können wieder zu großen Verwerfungen und radikalen Leistungskürzungen für die Betroffenen führen. Auch die Bestimmungen zur Erreichbarkeit für Aufstocker hat sich drastisch verschärft.
Auch die angehobenen Regelsätze sind angesichts der noch weiter angestiegenen Preise keine Entlastung, sondern decken dabei nur teilweise den Mehrbedarf. Da der Strom immer noch im Regelsatz eingepreist ist und dies somit faktisch eine Kürzung der zur Verfügung stehenden Geldmittel darstellt. Vielerorts sind die Strompreise um fast 100 Prozent angestiegen, Tendenz weiter steigend. Und dies gleicht dann die Anhebung der Regelsätze eben nicht aus.
Die Regelsätze im Überblick
502 Euro – für eine alleinstehende Person
451 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren