Das ändert sich im März 23 für Verbraucher

von Anke Dobler
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Auch im März ändern sich wieder Gesetze und Verordnungen für Verbraucher. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Strom- und Gaspreisbremse sollen Verbraucher entlasten

Der Staat entlastet durch die beschlossene Strom- und Gaspreisbremse die Verbraucher. Damit soll den astronomisch angestiegenen Preisen wirksam entgegen gewirkt werden. Die Entlastungen sollen hierbei auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten.

Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs wird der Gaspreis dabei auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Strom gelten 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Fernwärme 9,5 Cent. Wer mehr verbraucht, muss für diese zusätzlichen Kilowattstunden den Vertragspreis zahlen.

Die Preisbremsen wirken bei Mietern und Vermietern mit einem direkten Vertrag mit den Energieunternehmen über die direkten monatlichen Abschläge und Vorauszahlungen. Die Energieunternehmen müssen über die Einsparungen informieren.

Bei Mietern ohne direkten Vertrag mit den Versorgern funktioniert die Preisbremse entweder über die Hausverwaltungen oder über die Vermieter am Ende des jeweiligen Abrechnungsterminus. Erst bei der nächsten Nebenkostenabrechnung muss dann die Einsparung aufgeschlüsselt und in Ansatz gebracht werden. Spätestens also Ende 2024 erhalten dann die Mieter etwaige sich daraus ergebenden Guthaben zurück.

Weitere Auszahlung der Energiepauschale in Höhe von 200 Euro

Im März wird durch die Bundesregierung eine weitere Energiepauschale ausgezahlt. Diesmal profitieren Studierende und Fachschüler von der Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Diese wird ab dem 15.03.23 ausgezahlt. Aber nur, wenn sie auch zuvor beantragt wurde. Anträge können auf extra dafür geschaffene Plattformen der Länder durch Onlienanträge gestellt werden. Hierfür benötigt wird ein BUNDID-Konto. Weitere Informationen dazu auf den jeweiligen Web-Seiten der Länder.

KfW Förderungsprogramm für angehende Haus-Eigentümer

Zum 1. März startet ein neues KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KfW 297). Dieses Programm bringt bei der Baufinazierung bis zu vier Prozentpunkte weniger Zinsen pro Jahr  (gemessen an den Marktkonditionen). Voraussetzung ist, dass Eigentümer in spe entweder ein klimafreundliches Haus oder eine klimafreundliche Wohnung selbst neu bauen oder als Erster eine solche neu gebaute Immobilie kaufen. Mindeststandard der Neubauten ist dabei der hohe Energiestandard EH 40. Diese Immobilien verbrauchen nur 40 Prozent der Energie, die ein reguläres Haus oder eine reguläre Wohnung benötigen.

Die Höchstgrenze beläuft sich dabei auf 100.000 Euro bei voll geförderten Krediten. Weitere 50.000 Euro sind bei der Auswahl des noch nachhaltigeren sogenannten QNG-Standard möglich. QNG steht für „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ und bedeutet, dass auch Aspekte wie die Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe einberechnet werden. Dieser Standard war beim Vorgängerprogramm KfW 261 noch Pflicht.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass es keine Zuschüsse mehr für die Tilgung gibt und der verpflichtende Energieberater ebenfalls nicht mehr bezuschusst wird.

Corona Einschränkungen enden zum 01.03.23

Die Massnahmen sollten noch bis zum 07. April laufen, enden jedoch durch Beschluss von Bund und Ländern nun früher. Damit fallen die Masken- und Testpflichten für Beschäftigte und Bewohner in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen weg.

Für Besucher dieser Einrichtungen und beim Besuch beim Arzt jedoch bleiben diese noch bis zum 07. April bestehen.

Solardachpflicht startet

Für neu gebaute Industrie- und Gewerbegebäude gilt ab 1. März die Pflicht, Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern zu installieren. Das gilt auch für Immobilien, die bereits in Planung sind – selbst wenn der Bauantrag oder die Bauvorlagen den Behörden noch nicht vollständig vorliegen.

Für privat erzeugten Solarstrom gelten bereits seit Jahresbeginn neue Steueregeln. Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach montiert, wird womöglich zum Unternehmer. Ob eine Einkommensteuer fällig wird, hängt von der Einstufung des jeweils zuständigen Finanzamtes ab.

Hier wird zwischen gewerblichem Betrieb und Liebhaberei unterschieden. Darüber können die Finanzämter oder Steuerberater weitere Auskünfte erteilen.

 

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