Inhalt Übersicht
Seit der Einführung des ALG II, umgangssprachlich bekanntals Hartz-IV-Reform im Jahr 2003 kam es zum Teil zu großen Verwerfungen und Vermögensverlusten – auch aus der ehemaligen bürgerlichen Mitte heraus. Und die prekären Arbeitsverhältnisse durch den Zwang, z.B. auch als gut ausgebildeter Handwerker oder Akademiker im Hartz-IV-Bezug jeden Job annehmen zu müssen, führte über eine Zeit von fast 20 Jahren zu millionenfacher Verarmung und tausenden von Klagen bei den Sozialgerichten.
Nun sollte es ab 2023 einen neuen Ansatz geben und das Bürgergeld – Steckenpferd der SPD und des Bundesarbeitsministers Heil – sollte eine echte Abkehr des zum großen Teil oftmals willkürlichen Bestrafungssystems durch die Job Center geben.
Beim neuen Bürgergeld handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern um ein Bürgergeld, dessen Zahlung an bestimmte Voraussetzungen bzw. Bedingungen geknüpft ist. Wichtigste Bedingung dabei ist die Bedürftigkeit.
Eine Anpassung der Sätze an die Inflation war eines der obersten Ziele. Herausgekommen ist eine Erhöhung von 449 Euro für Singles auf künftig 502 Euro ab 2023. Die entsprechenden Sätze für mehrere Personen wurden entsprechend angepasst.
Die neuen Regelsätze im Überblick
502 Euro – für eine alleinstehende Person
451 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren
Wohnung
In den ersten zwei Jahren sollen als Karenzeit bezeichnet die tatsächlichen KDU Kosten (Kosten der Unterkunft) und Heizungskosten durch die Job Center in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Eine Prüfung der Angemessenheit entfällt für 2 Jahre (Karenzzeit).
Vermögen
Das so genannte Schonvermögen soll bis zur Höhe von 60.000 Euro und 30.000 Euro für jedes weitere Hausdhaltsmitglied für 2 Jahre unangetastet bleiben. Hier gibt es jedoch noch Streit mit der CDU/CSU, so dass hier der Vermittlungsausschuss es richten soll.
Sanktionen
In den ersten 6 Monaten soll es eigentlich eine neue 6monatige Vertrauenszeit geben, in der es keine Sanktionen wegen Pflichtverstößen geben soll.
Auch dieser Punkt sowie der Punkt der Vermögensfreibeträge blockieren nun aktuell, nachdem das Gesetz im Bundestag durch die Stimmen der Ampelkoalition verabschiedet wurde, momentan durch die CDU/CSU geführten Länder den Bundesrat.
Es liegen daher einige Änderungswünsche dieser Parteien dem Vermittlungsausschuss vor. Ohne Zustimmung dieser Parteien ist fraglich, ob das Bürgergeld zum neuen Gesetz wird.
Abschaffung des Vermittlungsvorrangs
Das Bürgergeldgesetz hat den Vermittlungsvorrang im SGB II abgeschafft. Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit auch bei der Auswahl der Leistungen zur Eingliederung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist gestärkt worden. Es sollen kurzfristige Beschäftigungen vermieden werden. Und die Chancen auf nachhaltige Integration in den 1. Arbeitsmarkt soll gestärkt werden. Damit dies erreicht werden kann wurden die gesetzlichen Regelungen des SGB II ein Gleichklang mit der Regelung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) hergestellt worden.
Weiterbildung im Bürgergeldbezug
Um z.B. Geringstqualifizierten einen Weg zu einer Berufsausbildung zu ermöglichen und zu den am Arbeitsmarkt besonders gesuchten Berufen, erhalten Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung im SGB II und SGB III künftig ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro, wenn sie entweder arbeitslos sind oder als Beschäftigte aufstockende SGB II-Leistungen beziehen.
Es ist nun auch möglich, bei Bedarf eine Umschulung an einer geförderten Weiterbildungmassnahme innerhalb von 3 Jahren anstatt wie bisher von 2 Jahren teilzunehmen. Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, ist im SGB II (Bürgergeldgesetz) ein Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt worden.
Sanktionen
In dem neuen Bürgergeld sind Sanktionen prinzipiell anders geregelt.
Folgende Änderungen gegenüber Hartz-IV sind bereits durch den Bundestag verabschiedet worden, aber hängen nun im Vermittlungsausschuss fest:
1. Die Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs des Bürgergeldes. Dabei werden Kosten der Unterkunft und Heizung nicht gemindert.
2. Eine Leistungsminderung gibt es nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
3. Leistungsminderungen müssen aufgehoben werden, wenn die Leistungsberechtigten die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllen oder glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen.
4. Die bisherigen verschärften Sonderregelungen für Leistungsbezieher unter 25 Jahren sind entfallen. Die Jobcenter sind jetzt gehalten – im Fall einer Minderung für diesen Personenkreis – ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen.
5. Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen in der Vertrauenszeit (also mindestens in den ersten sechs Monaten, danach bis zum Ende der Vertrauenszeit) sind ausgeschlossen.
6. Die Leistungsberechtigten haben die Möglichkeit, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie aufsuchend beraten.
ACHTUNG: Die obigen Punkte wurden mit der aktuellen Einigung vom 22.11.22 jedoch teilweise wieder so geändert, dass Sanktionen ab dem 1. Tag des Bürgeldbezugs wieder möglich sein werden!!
Vermittlungsausschuss
Änderungen des Bürgergeldgesetzes werden durch den Vermittlungsausschuss wohl noch vorgenommen, bevor das Bürgergeld mit Zustimmung der CDU/CSU endgültig verabschiedet wird. Dabei ist zu beachten, sollten sich die Parteien bei den Änderungen nicht aufeinander zu bewegen, käme dies einem Scheitern des Bürgergeldgesetzes gleich.
Dies sind die Streitpunkte beim Bürgergeld:
Wegfall der Sanktionen für die ersten 6 Monate;
Vermögensgrenze soll deutlich herabgesetzt werden;
Wegfall der 6-monatigen Vertrauenszeit etc.
Verkürzung der Karenzzeit von 2 Jahre auf 1 Jahr (KDU).
Deal oder Kompromiss soll nun vorliegen
Nach bisherigen Verlautbarungen am heutigen Tag (22.11.22) soll sich die Ampel-Regierung mit der CDU/CSU auf folgende Stichpunkte geeinigt haben:
Es soll nun von Beginn des Leistungsbezug bei Pflichtverletzungen wie gehabt bereits Sanktionen geben.
Die Vermögensgrenze soll von 60.000 auf 40.000 Euro gesenkt werden. Für Wohnungseigentum soll es eine Härtefallregelung geben.
Die Karenzzeit, also die Zeit, in der die Kosten der Wohnung in voller Höhe übernommen werden und die Angemessenheit nicht überprüft wird, soll von 2 auf 1 Jahr verkürtzt werden.
Sobald die Einigung öffentlich wird, geht das geänderte Gesetz nochmals durch den Bundestag, um dann auch den Bundesrat nun auch mit Zustimmung der CDU/CSU geführten Länderzu passieren.
Der Stichtag der Einführung zum 01.01.23 könnte so noch realisiert werden.
Die Redaktion meint dazu:
Die Verbesserungen, die das Bürgergeld deutlich vom jetzigen Hartz-IV-System z.B. mit den Sanktionen hätte abgrenzen können, stellt mit den wohl akutellen Änderungen keine große Sozialreform dar. Sondern sie ist nur noch ein Reförmchen mit Namensänderung und Erhöhung der Regelsätze. Auch diese Erhöhung der Regelsätze liegt deutlich unter dem, was der Paritätische Wohlfahrtsverband weiterhin als Minimum berechnet.
Nach wie vor muss auch der Strom, obwohl dies gerade jetzt ein ganz erheblicher Posten darstellt, trotz teilweiser 300-prozentiger Erhöhung von den angehobenen Regelsätzen bestritten werden. Es besteht auch hier eine tatsächliche Unterdeckung.
Das Bürgergeldgesetz ist nach unserer Einschätzung keine Sozialrevolution, sondern es hat sich durch die noch anstehenden Anpassungen dank der CDU/CSU geführten Länder wie zuvor bereits in 2003 geschehen erneut zu einem Trojanischen Pferd entwickelt – Hauptsache der Name wurde umgeändert.
Die Menschen bleiben im Großen und Ganzen trotzdem in prekären Lebenssituationen stecken. Reform geht anders…